Sparen Sie 19 % Mehrwertsteuer beim Einkauf mit Tax Free

Im GERMENS® Store Chemnitz und Rüdesheim am Rhein können Sie mit Tax Free einkaufen



Befindet sich Ihr Wohnort in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat, können Sie als Reisender in Deutschland umsatzsteuerfrei einkaufen.

So funktioniert ein Einkauf bei GERMENS® mit Tax Free



Sie kaufen im GERMENS® Store die Ware und bezahlen diese inklusive der Mehrwertsteuer. Sie erhalten im Geschäft von uns ein Tax free Formular, welches Sie an der Grenze vom Zoll abstempeln lassen. Dieses Formular senden Sie uns im Original mit der Post zu und erhalten die Rückzahlung der Mehrwertsteuer auf Ihr Konto überwiesen. Dafür benötigen wir Ihre Bankverbindung. Bitte behalten Sie eine Kopie des Tax free Formulares.


Download Tax Free Formular (PDF, Größe: 0.13 MB)

Hier sind weitere Informationen zu Tax free für Sie


Der Kauf von Waren im Einzelhandel ist unter folgenden Voraussetzungen umsatzsteuerfrei:

  • Sie haben Ihren Wohnort in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat (außer Nordirland) und können dies durch Personaldokumente (z.B. Reisepass oder Personalausweis) gegenüber dem Verkäufer nachweisen. Die Staatsangehörigkeit ist dabei unerheblich, maßgeblich ist nur der Wohnort. So kann beispielsweise ein Schweizer, der seinen Wohnort in Deutschland hat, hier nicht steuerfrei einkaufen.

  • Der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer muss 50 € übersteigen.

Wie funktioniert der steuerfreie Einkauf bei GERMENS®?


Auch bei Inanspruchnahme der Steuerbefreiung bezahlen Sie vorerst den vollen Kaufpreis einschließlich der Umsatzsteuer im GERMENS® Store. GERMENS® erstattet Ihnen die Mehrwertsteuer zurück, sobald uns ein Nachweis vorliegt, dass die Ware ordnungsgemäß ausgeführt wurde.

Als Nachweis der Ausfuhr dient das Formular "Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG)" mit einem gültigen Stempelabdruck der Ausgangszollstelle enthält.

Im Teil A des Formulares macht GERMENS® Angaben zum Kaufgeschäft. In Teil B bestätigt die Ausgangszollstelle an der Außengrenze der Europäischen Union (einschließlich Abflughäfen und Seehäfen) die Ausfuhr der Ware (in Deutschland durch Setzen des EG-Dienstsiegels). Dies setzt aber voraus, dass die auszuführenden Gegenstände an der Ausgangszollstelle vorgeführt werden. Darüber hinaus vergleicht die Ausgangszollstelle die im Feld A zur Identität des Reisenden gemachten Angaben mit Ihren Personaldokumenten (Reisepass, Personalausweis oder sonstiges Grenzübertrittspapier).

Weitere Hinweise zu Tax free


  • Wenn sich die gekauften Waren in Ihrem bereits aufgegebenen Großgepäck befinden, ist es nicht mehr möglich die Ware vorzuführen.
  • Es ist unschädlich, wenn der Kaufvertrag zeitlich vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden ist (z.B. bei Online-Bestellungen). Entscheidend ist, dass der Liefergegenstand ausschließlich vom Käufer bzw. Abnehmer bei der Ausfuhr in seinem persönlichen Reisegepäck befördert wird.


  • Dies gilt auch, wenn die online bestellte Ware vor Abholung versandt wird (z.B. an eine Packstation). In diesen Fällen darf auch der Käufer die Angaben zum Kaufgeschäft im Teil A des Formulars ausfüllen. Aus den Unterlagen (Formular mit anliegender Rechnung, ggf. Rechnung mit den steuerlichen Angaben) muss sich ergeben, dass der Käufer seinen Wohnsitz in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat hat.


  • Im Flugreiseverkehr sind Gegenstände im Großreisegepäck vor Abgabe beim Check-In-Schalter des ersten Abflughafens von der Zollstelle bestätigen zu lassen. Die Ausfuhr von Gegenständen im Handgepäck wird dagegen beim letzten Abflughafen der EU zollamtlich bestätigt.